Rechtlicher Hinweis zu § 6 Nr. 3 und 4 StBerG
Wir als selbständige Buchhalter arbeiten nach den Vorschriften des Steuerberatergesetzes (§ 6 Nr. 3 und 4). Der Leistungsumfang umfasst das Aufbereiten des Buchungsgutes, das Kontieren und Erfassen der laufenden Geschäftsvorfälle auf eigenen EDV-Anlagen und das Erstellen der monatlichen Listen und Auswertungen sowie Zusatzarbeiten im unternehmensberaterischen Bereich.
